Gebietsabgrenzungen der bestehenden Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434])in Verbindung mit § 15 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S.486] (zuletzt geändert 13. Dezember 2018 [GVOBl. Schl.-H. S. 773]).
Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Landschafts- schutzgebieten liegt bei den Kreisen als Untere Naturschutzbehörden. Die Vollständigkeit der Daten kann insofern nicht garantiert werden (abhängig von Zulieferung durch die Kreise). Hier dargestellt sind nur LSG-Flächen, die außerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) liegen. Die digitalen Abgrenzungen sind durch Übertragung der analog vorliegenden Verordnungskarten der Kreise entstanden. Bei Detailfragen gelten letztendlich die Originalkarten der jeweiligen Verordnung (liegen bei den Kreisen/Unteren Naturschutzbehörden sowie beim Land/Oberste Naturschutzbehörde) Gebietsspezifische Anfragen bitte an den zuständigen Kreis
Die „Gebietsnr“ (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach folgenden Grundsätzen:
1) Reihenfolge ergibt sich aus dem Datum der Erstverordnung. 2) Werden in einer Verordnung mehrere räumlich oder durch eindeutige Bezeichnung getrennt liegende Landschaftsteile geschützt oder wird explizit deren eigenständige Führung in der amtlichen / offiziellen Liste des Kreises genannt, erhält jeder Landschaftsteil eine eigene lfd. Nummer (und Name). 3) Wird ein LSG aufgehoben, werden die entsprechenden Polygone und Datensätze gelöscht. Dadurch können Sprünge/Lücken in der durchgängigen Nummerierung entstehen. 4) Wird innerhalb eines bereits geschützten Bereichs ein Teilgebiet als LSG ausgewiesen, erhält dieses eine neue lfd. Nummer (und Name). Im Datensatz wird im Feld „Jahr“- als Hinweis auf den durchgängigen bzw. vorausgehenden Schutz - die Angabe des zeitlich vorhergehenden LSG nachrichtlich übernommen.
Innerhalb des Landesamtes werden im GIS (LANIS), im Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan (R5) kreisweise identische lfd. Nummern verwendet. Das Aktenzeichen für LSG lautet: 5322.1-, nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr. (noch Überarbeitungsbedarf hinsichtlich SGK)
Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann es abweichende Nummerierungen geben.
Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2020. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
Mit diesem Datensatz wird das Gebiet des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ mit seiner Außengrenze bereitgestellt, ohne dabei die Lage der Schutzzonen 1 und 2 wiederzugeben. Der Verlauf der Nationalparkgrenze wird durch § 3 des Nationalparkgesetzes geregelt (Gesetz zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz – NPG vom 17. Dezember 1999; Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 518), zuletzt geändert durch Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30 . Der Nationalpark wurde 1985 gegründet und 1999 erweitert. Er dient dem Schutz und der natürlichen Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart. Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert (§ 2 Abs. 1 Nationalparkgesetz). Um einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten wurde der Nationalpark in zwei Schutzzonen eingeteilt (Schutzzone 1 und Schutzzone 2), die mit verschiedenen Schutzbestimmungen versehen sind (Details zu den Schutzzonen siehe Objekt-ID: ED41FE5D-B260-4DE7-839E-21803829F5EA). Alle hier erwähnten Daten zum Nationalpark sind Auszüge aus: Rechtliche Gliederung des Nationalparks mit den angrenzenden Gebieten, Stand 12/2017 Kr. 11/2019 (Objekt-ID:5f2aeb4f-a5ec-4a0d-8a11-9f90fe4c7bee)
Dieser dienstbezogene Datenbestand stellt das Vorkommen von Wasserfahrzeugen und Personen im schleswig-holsteinischen Wattenmeer ab 2009 dar und gibt Hinweise auf potentielle Störquellen für rastende und mausernde Eiderenten. Die Daten wurden, wenn möglich, während der Erfassung der Eiderenten mit kartiert. Diese Sichtungen liegen als Punktdaten vor und können über die Datumsspalte den Daten der Eiderenten-Verteilung zugeordnet werden. Sowohl Eiderenten als auch Brandgänse reagieren empfindlich auf Störungen durch Schiffe und Personen. Entweder fliegen sie auf oder, zur Zeiten der Flugunfähigkeit während der Vollmauser, entfernen sie sich schnell schwimmend von der Störquelle. Häufige Fluchtreaktionen haben erhebliche Energiekosten zur Folge, sowie eine verringerte Zeit zur Nahrungssuche. Häufig gestörte Habitate werden gemieden und gehen als Nahrungsgebiete verloren. Um die Muster der Verteilung der Enten zu verstehen, sowie um zu überprüfen in welchen Gebieten eine störungsfreie Rast möglich ist, werden die Wasserfahrzeuge parallel zur Entenerfassung mit notiert und können hinterher mit in die Darstellung der Verteilung und die Bewertung der Ergebnisse einfließen.
Über den WFS – Dienst: Eiderenten:Vorkommen und Bestände im Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" werden die Daten in Kombination mit den Eiderenten-Daten zusammen bereitgestellt.
Über den WMS-Dienst: Eiderenten:Vorkommen im Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" werden die Daten in separaten Layern pro Saison und pro Jahr angeboten, um eine zeitgleiche Darstellung mit der Verteilung der Eiderenten zu ermöglichen.
Mit diesem Datensatz wird die Zonierung des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ bereitgestellt. Der Nationalpark wurde 1985 gegründet und 1999 erweitert. Er dient dem Schutz und der natürlichen Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart. Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert (§ 2 Abs. 1 Nationalparkgesetz). Um einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten wurde der Nationalpark in zwei Schutzzonen eingeteilt (Schutzzone 1 und Schutzzone 2), die mit verschiedenen Schutzbestimmungen versehen sind. Schutzzone 1 darf u.a. nicht betreten werden und beinhaltet ein nutzungsfreies Gebiet zwischen Sylt und Föhr. Schutzzone 2 darf eingeschränkt genutzt werden. Die Einteilung des Nationalparks in diese zwei Schutzzonen wird durch § 4 des Nationalparkgesetzes geregelt (Gesetz zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz – NPG vom 17. Dezember 1999 zuletzt geändert mit Verordnung vom 16.1.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)). Die dynamische Anpassung der Schutzzonen in den Kartendarstellungen ist aufgrund der sog. Schutzzonen-Verordnung möglich (Schutzzonenverordnung Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer – SchutzzonenVO vom 4. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. v. 21.12.2017, S. 556)). Download der Gesetzestexte s. unten. Für eine Darstellung des Nationalpark-Gebietes ohne die Differenzierung nach Schutzzonen wird ein weiterer Datensatz mit der Lage der Außengrenzen zur Verfügung gestellt: Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer Außengrenzen des Nationalparks (LKN.SH - NPV) Objekt-ID: CF2A1A52-EC3B-4837-91E3-DDC6A8CD84FA. Alle hier erwähnten Daten zum Nationalpark sind Auszüge aus einem Gesamtdatensatz: Rechtliche Gliederung des Nationalparks mit den angrenzenden Gebieten, Stand 12/2017 Kr. 11/2019 (Objekt-ID:5f2aeb4f-a5ec-4a0d-8a11-9f90fe4c7bee).
TMAP parameter group: Contaminants in bird eggs (in CD). Measurement of chemical contamination in bird eggs. Parameters include heavy metals as well as multiple organic substances, e.g. PCB's. The trilateral Monitoring and Assessment Program was established in 1994 and contains 28 chemical, biological, geological and common parameter. Analyses enable an assessment on the trilateral agreed ecological targets. Results are published as Quality status report regularly. Investigations are done with regard to the following issues of concern primarily (Kellermann, A. et al. 1994): - Effects of climate change on the morphology, - Effects of pollutant inputs (nutrients and contaminants) on processes, species and communities, - Effects of fisheries on species and communities, - Effects of recreational activities on species, - Effects of agricultural utilization on salt marsh communities.
Die Schutzkulisse der Moor- und Anmoorböden dient zum Vollzug des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) und zur Anwendung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union in Bezug auf den Standard GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Mooren).
Die Karte der Moor- und Anmoorböden zeigt Flächen nach DGLG § 3 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 und 7 sowie nach dem GLÖZ 2 Standard der GAP als orientierende Darstellung. Sie dient der Landwirtschaftsverwaltung beim Vollzug der Regelungen und gibt den Landwirtinnen und Landwirten Auskunft über die zur Prüfung der Anträge verwendeten Unterlagen. Für die Zugehörigkeit zur Kulisse der Moor- und Anmoorböden gelten folgende Mindestanforderungen: Im Boden bis 40cm unter Flur gibt es eine mindestens 10cm mächtige Schicht mit mindestens 15% Humus. Diese Prozentzahl entspricht den bodenkundlichen Kriterien für einen anmoorigen Boden, für Moorböden werden 30% Humus in einer Mächtigkeit von 30cm gefordert. Dabei ist zu beachten, dass sich die humusreiche Schicht entsprechend der Definition nicht zwingend an der Geländeoberfläche befinden muss. Die Karte wurde aus vorhandenen Informationsgrundlagen abgeleitet und durch Beprobung und Laboranalytik abgesichert. Es wird nicht nach Anmoor und Moor und auch nicht nach der Mächtigkeit der humosen Schichten differenziert.
Es werden zusammenhängende Flächen >2 ha dargestellt. Ausnahmen gelten für inhaltlich zusammengehörige Flächen, die durch topographische Elemente wie Straßen und Fließgewässer voneinander getrennt vorliegen. Bei ihnen muss die Summe der Einzelflächen >2 ha sein. Die Karte ist nicht auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche beschränkt sondern zeigt die Moore und Anmoore über alle Nutzungsarten.
Im Zusammenhang mit Gebietskulissen des Dauergrünlanderhaltungsgesetz (DGLG) werden nur Flächen dargestellt, die nach diesem Gesetz relevant sind. Darunter fallen Flächen, die unter Zugrundelegung der standortabhängigen Erosionsgefährdung und der Schutzwirkung von Windhindernissen einer sehr hohen Winderosionsgefährdung der Stufe 5 nach DIN 19706 unterliegen, sowie Flächen, die unter Zugrundelegung der Hangneigung, der Feinbodenart des Oberbodens und eines Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktors von 50 einer hohen oder sehr hohen natürlichen Wassererosionsgefährdung der Stufen Enat4 oder Enat 5 nach DIN 19708 (2005-02) unterliegen Die entsprechenden Flächen unterliegen den Bestimmungen des DGLG, insbesondere nach § 3, Absatz 1, Punkt 1 (Umwandlungsverbot) und nach § 3, Absatz 4 (Wiederherstellung einer Grünlandnarbe). Die genannten Erosionsgefährdungsstufen gelten für die Flächenbezugsgröße Feldblock. Dieser kann aus mehreren Teilflächen oder Schlägen bestehen, die unterschiedlich und/oder von mehreren Landwirten bewirtschaftet werden können. Für diese Teilflächen können sich andere Erosionsgefährdungsstufen ergeben. Der Layer ist sichtbar im Maßstabsbereich von 1:5.000 bis einschließlich 1:50.000. Optimaler Maßstab ist 1:10.000.
Natürliche (potentielle) Wassererosionsgefährdung nach DIN 19708 (2005-02) bezogen auf die Nettofeldblockfläche (ohne Landschaftselemente (meist Knicks oder kleine Gehölze) und ohne nicht beihilfefähige Flächen (oft Teiche o. ä.)) in t/ha/a, Berechnung auf Grundlage des K = Bodenerodierbarkeitsfaktors (berücksichtigt die Oberbodenart), S = Hangneigungsfaktors sowie R = Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktors (pauschal 50). Die Karte wird in drei Maßstäben Vertrieben: Feldblockbezogen (bis 1:199.999), Übersichtskarten in den Maßstabsbereichen 1:200.000-999.999, sowie ab 1:1 Mio.
Maßgeblich für den Vollzug des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) ist die aktuelle parzellenscharfen Abgrenzung der per Rechtsverordnung festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete in Schleswig-Holstein. Die Zonengliederung wird dabei nicht berücksichtigt, vom DGLG betroffen sind alle Zonen.
Die Karten enthalten Hinweise für eine Einzelfallprüfung zum Auf- und Einbringen von Material nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV, § 7, Abs. 6). Diese werden ausgelöst, wenn in Trinkwasserschutzgebieten Material auf- oder eingebracht wird. Die Prüfung kann ein Verbot des Auf- und Einbringens von Material ergeben oder dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die betroffenen Flächen werden blau dargestellt. Die Hinweiskarte zum Auf- und Einbringen von Material in Böden dient vorwiegend für die konkrete Planung vor Ort. Durch Anklicken erhält man Informationen zum Trinkwasserschutzgebiet.