Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern (Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Es wurden lediglich Flächen ab einer Größe von 1.000 qm in die Kulisse aufgenommen.
Die Datei ist nicht vollständig, teilweise fehlen ganze Kartenblätter. Digitalisiert wurden Ergebnisse der sog. Feuchtgrünlandkartierung, d.h. der Erhebung der botanisch wertvollen Gebiete, als Ergänzung zur Biotopkartierung-Ersterfassung. Weitgehend Übernommen aus den analogen Karten wurden die besonders wertvollen Flächen mit dazugehörigen Biotopnummern und Erfassungsbögen. Das analog dargestellte ¿entwicklungsfähige Feuchtgrünland¿ bzw. ¿entwicklungsfähige Trockenstandorte¿ sowie Quellbereiche wurden nur teilweise übertragen (in den Karten als Schraffuren, ohne Nummer). Soweit übertragbar, erfolgte eine Übernahme in das Biotopkartierungs-shape (Ersterfassung) und die Datenbank FIS Natura 2000
Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern (Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Es wird die Vertragsart "Ackerlebensraum" dargestellt. Diese bezieht sich auf alle Ackerflächen auf Mineralböden (also nicht auf Moor- und Anmoorstandorten).