SPA = "Special protection area" entspricht dem deutschen Begriff "Europäisches Vogelschutzgebiet" der EU Vogelschutz- richtlinie vom 02. Mai 1979.
FFH = Fauna - Flora - Habitat Richtlinie der EU vom 21. Mai 1992.
Zusammen bilden SPA und FFH die rechtlichen Grundlagen für das euroäische Schutzgebietssystem "NATURA 2000". Hiermit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten zur Erhaltung dieses europäischen Naturerbes und zur Umsetzung des Schutzes in nationales Recht.
Gebiet 0916-491 "Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete": In Norden reicht das Gebiet bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestlich von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt.
Gebiet 0916-391 "Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete": In Norden reicht das Gebiet bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestlich von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt.
Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2019. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern (Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern (Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Es wurden lediglich Flächen ab einer Größe von 1.000 qm in die Kulisse aufgenommen.
50m Puffer um die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000
FFH = Fauna - Flora - Habitat Richtlinie der EU vom 21. Mai 1992, die zusammen mit der EU Vogelschutz- richtlinie vom 02. April 1979 die rechtlichen Grundlagen für das europäische Schutzgebietssystem "NATURA 2000" bilden. Hiermit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten zur Erhaltung dieses europäischen Naturerbes und zur Umsetzung des Schutzes in nationales Recht.
Linienthema zur Darstellung der Grenze zwischen der atlantischen (Hauptnaturräume der Marsch, Unterelbe und Geest)und der kontinentalen (Naturräume des Hügellandes und der Mecklenburgischen Seenplatte sowie Vorland sowie der Mittelelbe-Niederung) biogeografischen Region für den Aufgabenbereich Natura 2000. Grundlage ist die naturräumliche Gliederung nach Meynen & Schmithüsen, hier die im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung auf den Massstab 1:25.000 umgearbeiteten Grenzen der Naturräume. Weitere Modifizierung im Raum Geesthacht (Grenze atl. / kont. Für die Elbe pragmatisch bei Staustufe Geesthacht gesetzt)
Die Datei ist nicht vollständig, teilweise fehlen ganze Kartenblätter. Digitalisiert wurden Ergebnisse der sog. Feuchtgrünlandkartierung, d.h. der Erhebung der botanisch wertvollen Gebiete, als Ergänzung zur Biotopkartierung-Ersterfassung. Weitgehend Übernommen aus den analogen Karten wurden die besonders wertvollen Flächen mit dazugehörigen Biotopnummern und Erfassungsbögen. Das analog dargestellte ¿entwicklungsfähige Feuchtgrünland¿ bzw. ¿entwicklungsfähige Trockenstandorte¿ sowie Quellbereiche wurden nur teilweise übertragen (in den Karten als Schraffuren, ohne Nummer). Soweit übertragbar, erfolgte eine Übernahme in das Biotopkartierungs-shape (Ersterfassung) und die Datenbank FIS Natura 2000
Die Karten enthalten Hinweise für eine Einzelfallprüfung zum Auf- und Einbringen von Material nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV, § 7, Abs. 6). Diese werden ausgelöst, wenn in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung Material auf- oder eingebracht wird. Die Prüfung kann ein Verbot des Auf- und Einbringens von Material ergeben oder dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die betroffenen Flächen werden lila dargestellt. Die Hinweiskarte zum Auf- und Einbringen von Material in Böden dient vorwiegend für die konkrete Planung vor Ort. Durch Anklicken erhält man Informationen zur Art des Naturschutzgutes.
Förderfähig ist der in Artikel 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (trifft in SH nichtz zu), Naturdenkmälern (Datenbestand Stand 2018) und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG4, die in Natura 2000-Gebieten liegen.
Vorgehen bei der Kulissenerstellung: • Ausgangsdaten waren die Flächen der ND, der ges. gesch. Biotope, der NSG und des Nationalparks, welche innerhalb der NATURA2000-Flächen liegen. Aus diesen Flächen wurde eine Gesamtkulisse erstellt. Berücksichtigt wurden im Weiteren nur die Flächen ab 1.000 m² (erst alles mergen und dann Multipart auflösen). • Es wurden aus den Feldblockdaten "Acker" und "Dauerkulturen" ausgewählt, die innerhalb von NATURA2000 liegen. Diese Flächenwurden in einer zweiten Kulisse zusammengefasst. Berücksichtigt wurden im Weiteren nur die Flächen ab 1.000 m² (erst alles mergen und dann Multipart auflösen). • Im letzten Schritt wurden die beiden Kulissen miteinander verschnitten und die Flächen ermittelt, die in beiden Kulissen liegen und somit alle vorherigen Kriterien erfüllen. Auch hier finden nur die Flächen Berücksichtigung, die ab 1.000 m² groß sind.
Die Daten zur Verbreitung der unten angegebenen Artengruppen des Landes (historische und museale Sammlungen, Veröffentlichungen und Kartierungen aktuellen Datums sowie Zufallsbeobachtungen) werden im Zentralen Artenkataster Schleswig-Holstein zusammengeführt. Dies umfasst Beobachtungsdaten folgender Gruppen: Pflanzen * Flechten * Amphibien und Reptilien Brut- und Rastvögel * Fische Heuschrecken Käfer Krebse Libellen Mollusken Netzflügler Säugetiere (ohne Wolf) Schmetterlinge Stechimmen
Bei den Daten handelt es sich sowohl um geprüfte, aber auch ungeprüfte Angaben. Dies kann über die Angabe in der Attributspalte „Qualität“ eingesehen werden und ist entsprechend zu beachten.
Für die mit „*“ markierten Artgruppen ist die Integration der Daten in das neue Format noch nicht vollständig erfolgt, daher kann ein Großteil dieser Artengruppen im Themenportal Artdaten Online noch nicht abgerufen werden. Hierfür bittet das Landesamt für Umwelt um Anfrage per Mail an arterfassung@lfu.landsh.de Verbreitungsdaten zum Wolf finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/artenschutz/Wolf_Tabelle.html
Nachfolgend werden für die unterschiedlichen Artengruppen Bemerkungen zum Datenbestand aufgeführt:
Amphibien / Reptilien: insgesamt ein großer Anteil von Zufallsbeobachtungen inklusive der Daten HH und einer Auswahl DK und MV. Landesweite Kartierungen nur zur Rotbauchunke (FFH-Monitoring)
Fische: Die Daten zur Verbreitung der Fische und Neunaugen des Landes aus der Basiserfassung FFH-NATURA-2000 Untersuchung werden neben weiteren Zufallsbeobachtungen (ab 2009) und Kartierungsveröffentlichungen in dem Datensatz zusammengeführt. Keine ursächliche Zuständigkeit LfU Abteilung 5 Naturschutz.
Käfer: Die Daten zur Verbreitung der Käfer umfassen nur einen (kleinen) Teilausschnitt (historischer und musealer Sammlungen, Veröffentlichungen). Es wird sich im Kernbereich auf Arten der FFH-Richtlinie beschränkt, bei sonstigen Funden sind dies Daten aus Betreuungsberichten bzw. unsystematischen Einzelbeobachtungen.
Libellen: Landesweite Erfassungen zu: L. pectoralis, A. viridis und C. armatum
Mollusken: Aktualisierung nur mittels Werkverträgen im Rahmen des Monitorings, keine ursächliche Zuständigkeit LfU Abteilung 5 Naturschutz.
Säugetiere (außer Fledermäuse): Insgesamt ein großer Anteil von Zufallsbeobachtungen. Landesweite Kartierungen nur zur Haselmaus.
Schmetterlinge: Aktualisierung durch Werkvertrag, eigene Erfassungen des LfU nur im Ausnahmefall. Aufnahme aller Angaben aus Schutzgebiets- und Betreuungsberichten.
Amphibien / Reptilien = insgesamt ein großer Anteil von Zufallsbeobachtungen inklusive der Daten HH und einer Auswahl DK und MV. Landesweite Kartierungen nur zur Rotbauchunke (FFH-Monitoring) Fische = Die Daten zur Verbreitung der Fische und Neunaugen des Landes aus der Basiserfassung FFH-NATURA-2000 Untersuchung werden neben weiteren Zufallsbeobachtungen (ab 2009) und Kartierungsveröffentlichungen in dem Datensatz zusammengeführt. Keine ursächliche Zuständigkeit LfU Abteilung 5 Naturschutz. Käfer = Die Daten zur Verbreitung der Käfer umfassen nur einen (kleinen) Teilausschnitt (historischer und musealer Sammlungen, Veröffentlichungen). Es wird sich im Kernbereich auf Arten der FFH-Richtlinie beschränkt, bei sonstigen Funden sind dies Daten aus Betreuungsberichten bzw. unsystematischen Einzelbeobachtungen. Libellen = Landesweite Erfassungen zu: L. pectoralis, A. viridis und C. armatum Mollusken = Aktualisierung nur mittels Werkverträgen im Rahmen des Monitorings, keine ursächliche Zuständigkeit LfU Abteilung 5 Naturschutz. Säugetiere (außer Fledermäuse) = Insgesamt ein großer Anteil von Zufallsbeobachtungen. Landesweite Kartierungen nur zur Haselmaus. Schmetterlinge = Aktualisierung durch Werkvertrag, eigene Erfassungen des LfU nur im Ausnahmefall. Aufnahme aller Angaben aus Schutzgebiets- und Betreuungsberichten.
Ankaufskulisse zum Vorkaufsrecht gem. § 50 LNatSchG
Die "Ankaufskulisse" stellt die Flächen dar, für die das Vorkaufsrecht gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LNatSchg und weitere durch die Allgemeinverfügung zum Vorkaufsrecht (bekannt gemacht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, Seite 839) benannte Flächen, besteht.
Die Ankausfskulisse setzt sich aus folgenden Geofachdaten zusammen: - NATURA2000 (M 1:5.000) aus LANIS (_LANIS-SH\Natura2000\FFH-Gebiete_5000\Geodaten\ ffh_gebiete_5000_utm32.shp) (_LANIS-SH\Natura2000\Vogelschutz-Gebiete_5000\Geodaten\ spa_gebiete_5000_utm32.shp) - Puffer (50m) der NATURA2000 Geodaten
- bestehende NSG (M 1:5.000) aus LANIS (_LANIS-SH\Schutzgebiete\NSG-5000\Geodaten\nsg-5000_utm32.shp)
- einstweilig sichergestellte NSG (M 1:25.000) aus LANIS (_LANIS-SH\Schutzgebiete\Nsg\Geodaten\NSG_ews_utm32.shp)
- Moor- und Anmoorboeden (Dauergruenlanderhaltungsgesetz) aus LANIS (_LANIS-SH\Dauergruenlanderhaltungsgesetz\Moore_und_Anmoore\ Moorkulisse_2ha_etrs89.shp)
- Grenzen des Nationalparkes (LLUR Version) aus LANIS (_LANIS-SH\Schutzgebiete\Nationalpark\Geodaten\np_llur_utm32.shp)
- Vorranggewaesser (nicht Bestandteil des LANIS; Stand 2014) - Puffer (50m) der Vorranggewässer
In einem weiteren Arbeitsschritt wurde die Kulisse, außerhalb der Schutzgebiete nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG (Natura 2000-Gebiete, Nationlapark und Naturschutzgebiete oder als solche einstweilig sichergestellte Gebiete)sowie außerhalb der Eignungsgebiete für den Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes (entsprechend Allgemeinverfügung zum Vorkaufsrecht, siehe oben) um folgende Flächen aus ALKIS reduziert: - ALKIS - Daten der tatsaechlichen Nutzung Attribut KENN: AX41001 - Wohnbauflaechen AX41002 - Industrie- und Gewerbeflaechen AX41007 - Flaechen besonderer funktionaler Praegung AX41008 - Sport-, Freizeit- und Erholungsflaechen AX41009 - Friedhof AX42001 - Strassenverkehr AX42010 - Bahnverkehr AX42015 - Flugverkehr AX42016 - Schiffsverkehr